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März 2019:

Muster (LBA-Template) Bekannter Versender Sicherheitsprogramm Neue Version 6.0 vom 01.03.2019

Hier nur einige relevante Neuerungen:

Zulassung für Stellen immer max. 5 Jahre. Das zugelassene Unternehmen ist verpflichtet frühzeitig einen Antrag auf erneute Zulassung zu stellen.
Revisionen im Sicherheitsprogramm farblich auszuführen. Revisionen, Aktualisierungen immer mit aktuellem Template (Neue Version 6.0).
Detaillierte Angaben zur Identifikation von Luftfracht.
Bestellprozess, Angaben zu Fracht fremden Ursprungs.
Nachweisführung zur Umsetzung des Luftsicherheitsprogramm incl. entsprechender Bewertung

Beispielsweise auch im weiteren zu beachten

Vorgaben zum Einstellungsverfahren und deren Nachweisführung, (schriftliche Bewerbung und ein Einstellungsgespräch zur Erstbewertung von Fähigkeiten und Eignungen). Kennzeichnung von Fracht „unsicher“ durch den Versender bei Ex Works oder Free Carrier.
Kapitel 4.5 Kontrollen, Dokumentation und Informationspflicht bei Abweichungen („HRCM – High Risk Cargo and Mail“)!
Neu ist das Formblatt zur Benennung des Sicherheitsbeauftragten.

weitere, ..

Sie haben Fragen?

Sprechen Sie uns an, wir freuen uns auf Sie!

 


 

Februar 2019:

NEU: Durchführungsverordnung (EU) 2019/103 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998

Die Änderungsverordnung zur DVO (EU) 2015/1998 trat am 01.02.2019 in Kraft.

Mit Gültigkeit ab 01.01.2021. Bis dahin sind maßgebliche Präzisierungen auf nationaler Ebene erforderlich. Bis heute eben nicht abschließend bestimmt. Somit besteht aktuell noch kein zwingender Handlungsbedarf.

Einige Themen die einer Anpassung/Änderung unterliegen sind hier nur ganz grob zusammengestellt:

  • Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZVÜ):
  • Geänderte Laufzeiten für 12 Monate (erweiterte ZVÜ)
  • bzw. 36 Monate (einfache ZVÜ)
  • Beschäftigungsbezogene Überprüfung wird in ganz Europa zum 31.07.2019 abgeschafft.

Schulung von Personal:

Neu angesprochen ist das Thema Insider Bedrohung - in den Schulungen:

 „Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und von Elementen, die zum Aufbau einer robusten und belastbaren Sicherheitskultur am Arbeitsplatz und im Luftfahrtsektor beitragen, zu denen unter anderem auch Bedrohungen durch Insider und Radikalisierung zählen.“

Diese Themen sind bereits seit Anfang an, bei allen unseren Präsensschulungen Gegenstand des Unterrichtes, der Interaktion mit unseren Teilnehmern und so auch mit anschaulichen Beispielen beachtet.

Personal und Sensibilisierung:

Schaffung von Maßnahmen zur Sensibilisierung des Personals, Schaffung einer Sicherheitskultur im Unternehmen. Aufnahme einer entsprechenden Beschreibung im Sicherheitsprogramm der Stellen.

Stellen:

Zur Bekämpfung der Bedrohung durch Insider muss das Sicherheitsprogramm der in den Artikeln 12, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 genannten Betreiber und Stellen unbeschadet der einschlägigen Schulungsinhalte und Kompetenzen des Personals gemäß Nummer 11.2 geeignete interne Bestimmungen und damit zusammenhängende Maßnahmen zur Sensibilisierung der Mitarbeiter und zur Förderung der Sicherheits-kultur umfassen.

 


 

Januar 2019:

Sonderkontrollverfahren -ETD gem. 6.2.1.6:

Das LBA Luftfahrt-Bundesamt stellte fest, dass das Sonderkontrollverfahren, die Anwendung von ETD Probennahme von der Außenseite einer Sendung bei den betroffenen reglementierten Beauftragten wie auch bei Versendern Unsicherheiten verursacht und das für absolute Einzelfälle vorgesehene Verfahren auch für sonstige Sendungen angewandt und missbräuchlich verwendet wurde.

Der Ausnahmecharakter wird nicht beachtet.

Deshalb ist das vom LBA genehmigte Sonderkontrollverfahren Explosive Trace Detection (AOM/ETD) gemäß der Nr. 6.2.1.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 ist damit voraussichtlich ab Mitte 2019 nicht weiter zugelassen.

Die Alternative, eine Empfehlung kann sein, bei den relevanten Versendern den Status „bekannter Versender“ mit Zulassung durch das LBA zu bewirken. Bei Interesse,

Wir die MAS Training & Consulting begleitet und unterstützt Sie gerne bis zur Zulassung durch das LBA und auch gerne in der weiteren Umsetzung:

 


August 2018:

Aktuelle Hinweise – Informationen zur Luftfrachtsicherheit

1.0 Anwendung der Kernkompetenz nach Kapitel 11.4.3. der DVO (EU) 2015/1998

1.1 Die Anwendung der Kernkompetenz in den letzten 6 Monaten ist zu prüfen.
Empfehlung, alle 3 Monaten überprüfen und dokumentieren (Liste). Mitarbeiter welche entsprechende Kernkompetenz in den letzten 6 Monaten nicht ausgeführt haben müssen neu gem. 11.2.3.9. geschult werden. Alternativ kann die vorhandene 11.2.3.9 er Schulung auf 11.2.7 abgestuft werden. 

1.2 Für den Transport gilt, Fahrer, Beförderung der Luftfracht ist keine Sicherheitskontrolle, sodass eine Abstufung auf 11.2.7 erfolgen muss. Dokumentation auf der Schulungsbescheinigung. Empfehlung ist neue Schulung 11.2.3.9.

1.3 Neuer Mitarbeiter mit Schulungsnachweis 11.2.3.9, hier müssen Sie prüfen, ob der einzustellende Mitarbeiter in den letzten 6 Monaten seine Kernkompetenz angewendet hat: Dringende Empfehlung neu Schulen!

2.0 Anlieferung von Fracht beim Reglementierten Beauftragten, Luftfahrtunternehmen, Kein Personalausweis oder Reisepass – High Risk Cargo and Mail

2.1 Anliefernde Fahrer beim reglementierten Beauftragten ohne Ausweis, dann ist die anzuliefernde Sendung als High Risk Cargo einzustufen

2.2 Sonderkontrollverfahren,

Zurzeit wird seitens der Überwachung angezweifelt, dass das Sonderkontrollverfahren rechtskonform Anwendung findet Das Sonderkontrollverfahren soll nur gewählt werden, wenn „dies eine Gefahr für Leib und Leben“ darstellt. Es ist zu unterschieden, ob die Sendung aufgrund Ihrer Eigenschaft beim Öffnen unbrauchbar wird oder ob diese eine Gefahr darstellt. Falls die Sendung keine Gefahr darstellt, müssen andere Kontrollverfahren gewählt werden. Falls das Sonderkontrollverfahren nicht korrekt ausgeführt ist, wird min. die Zulassung entzogen.

 


Mai 2018

#Managementsystem ISO 9000 ff. "High Level Structure" IGLO

#MAS Training & Consulting, Dienstleistungen für Ihren Erfolg! Februar 2018- IGLO Bremerhaven, Projekt Managementsystem ISO 9000 ff. "High Level Structure" als #Interimsmanager, erfolgreich! 

Besten Dank für die Super Zusammenarbeit

mit RAU Interim GmbH,GF Herrn Thomas Schulz!


Liebes Team bei #IGLO -Ihr seid Spitze!!! 
Nicht zu vergessen, die absolut leckeren, frischen 
und gesunden Produkte von #IGLO!!! 


Februar 2018:

Hiermit möchten wir Sie informieren, dass wir einen neuen Kooperationspartner gewinnen konnten.

Ab sofort arbeiten wir mit der Firma CT-Cargo Training, Ihr Ansprechpartner für Lehrgänge im Bereich Frachtabfertigung zusammen.

http://www.ct-cargotraining.de


Juni 2017:

Muster (LBA-Template) Bekannter Versender Sicherheitsprogramm Neue Version 5.0 vom 13.06.2017

Hier nur einige relevante Neuerungen:

Zulassung für Stellen immer max. 5 Jahre. Das zugelassene Unternehmen ist verpflichtet frühzeitig einen Antrag auf erneute Zulassung zu stellen. Revisionen im Sicherheitsprogramm farblich auszuführen.

Kap. 2 Verpflichtungserklärung, Zeichnung nur noch durch den Sicherheits-beauftragten.

Kap.  3.1 Handelsregisterauszuges bzw. des Gewerbescheines. Falls gegeben, sind AEO-Zulassungen und Datum der letzten Zoll-Überprüfung der Betriebsstätte angeben.

Kap. 3.2 Datum der Erstzulassung und der letzten Validierungsprüfung ist anzugeben. (Vorher in Kapitel 3.1)

weitere, ..

Sie haben Fragen?

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März 2017:

Nun ist es soweit, das neue LuftSiG ist da

Transporteure:

Fahrer von Transporteuren müssten geschult werden (11.2.7, besser 11.2.3.9).
Transporteure brauchen ein Luftsicherheitsprogramm und einen geschulten Luftsicherheitsbeauftragten (11.2.5).
Zulassungspflicht von Transporteuren nach § 9a Absatz 2 Satz 1 beachten.
Wirksam spätestens nach Ablauf von einem Jahr, ab 04.03.2017.

Zuverlässigkeitsüberprüfung:

Diese Regelung in § 7 Absatz 1 Satz 2 ist spätestens nach Ablauf von einem Jahr durchzuführen.Betroffene, sollten rechtzeitig einen Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung stellen.Empfehlung für Transporteure/Bekannte Versender, mit der ZVÜ §7 schon mal anfangen.

Frachtannahme beim Reglementierten Beauftragten/Luftfahrtunternehmen:

Achtung, die Dokumentationspflichten bei der Annahme vom reglementierten Beauftragten wurden erweitert.

Die Feststellung der Identität einer Person nach Ziffer 6.3.2.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, die einem reglementierten Beauftragten oder Luftfahrtunternehmen eine Sendung übergibt, erfolgt durch Vorweisen eines Personalausweises oder eines Reisepasses, der von den nationalen Behörden ausgestellt ist.

Die Feststellung der Identität ist von dem reglementierten Beauftragten oder Luftfahrtunternehmen zu dokumentieren.

Dokumentation muss folgende Angaben enthalten:

  • Name (vollständig),
  • Nummer des Personalausweises oder des Reisepasses
  • Geburtsdatum
  • eindeutige Kennung der Sendung, die übergeben wird.

Die Dokumentation ist für Qualitätskontrollmaßnahmen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde für die Dauer des Fluges, auf dem die Sendung transportiert wird, mindestens jedoch für 48 Stunden, jederzeit zur Verfügung zu halten und auf Verlangen vorzulegen.

Nach Ablauf dieser Frist sind die personenbezogenen Daten zu löschen.
Die Löschung der Daten braucht dem Betroffenen nicht mitgeteilt zu werden.

Eventuell von Interesse?

Fragen?

Beratungen oder Schulungen gewünscht?

Sehr gerne höre ich von Ihnen.

Martin Schmidt

MAS Training & Consulting


Februar 2017:

Sichere Luftfracht, "behördlich zugelassener Transporteur (LBA)"

Sie sind bereits in Kenntnis?

Achtung!!

In Kürze wird das erste Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes in Kraft treten. Mit dem Inkrafttreten des neuen nationalen Luftsicherheitsgesetzes treten Änderungen für Transporteure ein. Bisher wurden Transporteure durch einen reglementierten Beauftragten oder bekannten Versender per Transporteurserklärung benannt.
Das ist schon bald nicht mehr möglich.
Ein behördliches Zulassungsverfahren ist vorgesehen.
Im Wesentlichen sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

  • Erstellung, Transporteur-Sicherheitsprogramms
  • Benennung von Sicherheitsbeauftragten incl.
  • Schulung gemäß Kapitel 11.2.5.
  • Die Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 7 LuftSiG für Fahrer einschl.
  • Schulung (Kapitel 11.2.7. oder 11.2.3.9.).

Gezielte Kontrollen der Transporteure durch das Luftfahrt- Bundesamt sind damit möglich. MAS Training & Consulting hilft gerne bei allen Pflichten und Voraussetzungen für Ihre Zulassung zum behördlich zugelassenem Transporteur:

  • Erstellung des Transporteur-Sicherheitsprogramms,
  • umfassende Beratung,
  • Schulung des Personals,
  • Durchführung der jährlich verlangten Audits,
  • die vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) geforderte Dokumentation.

Gerne informiere ich über die Voraussetzungen und die Zulassung zum „behördlich zugelassener Transporteur“.

PS.

Sehen Sie auch unsere weiteren Dienstleistungen für Ihren Erfolg!

  • QM (ISO 9001, IFS, HACCP, ...)
  • Personal für Lager und Umschlag